§ 78 Abs 1 Z 10, §§ 138, 139, 141 Abs 2 BVergG 2018
Der AG hat in seiner Aufforderung zur Aufklärung klar und präzise anzugeben, welche Unklarheiten bestehen und was konkret der Bieter aufzuklären und zu tun hat bzw konkret welche Mängel zu beheben sind.
In einem offenen Verfahren steht einem Bieter die Möglichkeit zur Behebung von Mängeln nur einmal zu. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist das Angebot auszuscheiden.