Nein ..., entschied das BVwG am 12. 6. 2020. Einheitlich trat das BVwG in der jüngsten Vergangenheit bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage jedoch nicht auf. Einige Monate zuvor wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Bestellung eines Trafikanten sehr wohl auf einer Dienstleistungskonzession iSd § 6 BVergGKonz 2018 beruhe. Anlässlich der uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis werden im Zuge dieses Beitrags die rechtlichen Ausführungen der Entscheidungen beleuchtet und einander gegenübergestellt.