§ 149 Abs 1 Z 2, §§ 193, 304, 310, 311 BVergG 2018
Der AG kann die Ausschreibung gem § 310 BVergG 2018 vor und nach Ablauf der Angebotsfrist aus sachlichen Gründen widerrufen. Er kann in jedem Stadium des Vergabeverfahrens erfolgen, zu dem diese Gründe hervorkommen. Der Widerruf muss nicht auf schwerwiegenden Gründen basieren, es muss sich jedoch um objektive Gründe handeln.