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Der EuGH setzte sich mit den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbstreinigung auseinander. Er hielt fest, dass ein Unternehmer für den Nachweis der Maßnahmen zur Selbstreinigung nicht nur zur aktiven Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet sein kann .