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Zusammenführung, Obdachlosigkeit.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2017/6303Jus-Extra VwGH-A 2017, 24 Heft 375 v. 1.8.2017

§ 47 NAG, § 1 Abs 9 MeldeG

Aus der Eintragung „obdachlos“ im Zentralen Melderegister darf nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Person nicht dauernd in Österreich wohnhaft ist und daher nicht als Zusammenführender im Sinne des § 47 Abs 1 NAG qualifiziert werden kann.

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