Neben dem öffentlich-rechtlichen Bedrohungsszenario des aufsichtsbehördlichen Sanktionensystems der DSGVO gegenüber Datenverarbeitern wartet Art 82 DSGVO mit einer noch immer recht eigenen Bestimmung für die Haftung und das Recht auf Schadenersatz auf und stellt damit eine eigene Anspruchsgrundlage für immateriellen Schadenersatz aus Datenschutzverletzungen dar. (FN ) Die Implementation dieses Verständnisses in die nationale Rechtsordnung vollzieht sich nicht friktionsfrei, da die DSGVO für bloße Datenschutz(rechts)verletzungen keine Erheblichkeitsschwelle benennt und den Rechtsanwender etwas anhaltslos zurücklässt.