§ 96 Abs 1 Z 3, § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG
Verrichten AN ihre Tätigkeit überwiegend außerhalb der Betriebsräumlichkeiten im Homeoffice, so bedarf es einer (elektronischen) Kontrollmöglichkeit des AG, ob die AN tätig sind oder nicht.
Es liegt keine überschießende Kontrolle durch den AG vor, wenn zeitaktuell im System einzutragen ist, welche Tätigkeit der AN ausführt ("Live Monitoring"). Vielmehr ist dies geeignet, die Effizienz der Zuweisungen der Tätigkeiten (insb Kundenanrufe) zu verbessern.

