Geschenkannahmeverbote sind in mehreren gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Angestellten, die Interessen des AG gegenüber Dritten wahrnehmen, ist es verboten, Provisionen oder sonstige Belohnungen anzunehmen (§ 13 AngG). Für mit einer Geschäftsbesorgung verbundene Arbeitsverträge normiert § 1013 ABGB ein Verbot der Geschenkannahme. Darüber hinaus folgt ein Geschenkannahmeverbot aus der für alle AN geltenden Treuepflicht. Auch vertragliche Vereinbarungen, welche die Annahme von Geschenken einschränken, sind in gewissen Grenzen zulässig. Daneben besteht ein gerichtlicher Straftatbestand im UWG (§ 10 leg cit), der bei einem Verstoß ua einen Anspruch auf Unterlassung sowie Schadenersatz inkl entgangenem Gewinn vorsieht (§ 13 iVm § 16 Abs 2 UWG) und insofern auch zivilrechtlich relevant ist. Schließlich kann bei unberechtigter Annahme von Geschenken auch ein Entlassungsgrund gegeben sein.

