Die Instrumente der betrieblichen Altersvorsorge stellen die immer wichtiger werdende zweite Säule des Pensionssystems der. Der Beitrag untersucht die Insolvenzentgeltsicherung für die verschiedenen Instrumente der zweiten Säule und deren Behandlung in der Insolvenz des AG sowie die Vorgehensweise des IEF bei der Betreibung dieser Forderungen, insb zur Wahrung seines vorrangigen Befriedungsrechtes aus § 11 Abs 3 BPG. Neben Ansprüchen aufgrund direkter Leistungszusagen des AG an den AN besteht eine Sicherung nach dem IESG auch für aufgrund der AG-Insolvenz aushaftenden unbeglichenen Beiträge oder Prämienzahlungen und Nachschussverpflichtungen - diesfalls aber gegenüber der Pensionskasse bzw Versicherung. Es zeigt sich, dass das IESG einen umfassenden Schutz der aus direkten Leistungszusagen bererechtigten AN vorsieht. ln der insolvenzrechtlichen Abwicklung ist das vorrangige Befriedigungsrecht des IEF zu beachten.

