Nach § 6 Abs 1a BEinstG sind AG im Rahmen des Verhältnismäßigen verpflichtet, die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Entsprechende Fördermaßnahmen sind idR nur möglich, wenn AG auch über Informationen zum Unterstützungsbedarf der AN verfügen. Der Beitrag zeigt auf, inwieweit hieraus konkrete Aufklärungspflichten der AN über bestehende gesundheitliche Einschränkungen resultieren und welche möglichen rechtlichen Konsequenzen deren Verletzung hat.