Art 45 AEUV, § 49 Abs 3 Universitäten-KollV
Aus der Rs Krah lässt sich nicht ableiten, dass nationale Vorschriften überhaupt eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorsehen müssen.
Es gibt keine grundsätzliche Gleichstellung zwischen Vordienstzeiten und beim AG verbrachte Dienstzeiten.