Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus ist die Unterbrechung der anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit. Aufgrund des Fehlens einer Legaldefinition untersucht dieser Beitrag, was unter der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, wie diese Unterbrechung dem Versicherungsträger nachzuweisen ist und ob das vorübergehende Ausscheiden aus der Pflichtversicherung als Anspruchsvoraussetzung zu werten ist. Die vom Bonuswerber zu setzenden Rechtshandlungen müssen verhältnismäßig, dokumentierbar und außenwirksam sein. Hinsichtlich der für den Familienzeitbonus geschaffenen Z 11 in § 4 Abs 1 GSVG ist dem Gesetzgeber Handlungsbedarf zu attestieren, da diese Regelung nur für neue Selbstständige gilt. Notwendig wäre eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, um eine unsachliche Differenzierung aufgrund des Berufsrechts zu beseitigen.