Seit 1. 4. 2024 sind mehrfach geringfügig beschäftigte Personen, die insgesamt ein mehr als geringfügiges Entgelt erzielen, auch in der Arbeitslosenversicherung (AlV) pflichtversichert. Der Gesetzgeber hat bisher auf eine umfassende gesetzliche Reform verzichtet. Die DG-Beiträge für die AlV geringfügig Beschäftigter werden im Wege der DG-Abgabe eingehoben, DN-Beiträge fallen (wohl) keine an. Offene Fragen bestehen zur Dauer der Versicherung, zum Eintritt der Arbeitslosigkeit und zu den Ruhenstatbeständen in § 16 AlVG.