Art 21.3.3 AUVB 2008
Der Versicherungsschutz ist nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine Gesundheitsschädigung infolge eines Schocks erleidet, der durch ein Unfallereignis hervorgerufen wird.
Eine behauptete psychische Belastung, die zu einer weiteren Funktionsbeeinträchtigung geführt haben soll, stellt keine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems dar.