§ 60 JN, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Die Abtretung eines Verfahrens nach § 60 Abs 1 JN ist keine Zurückweisung der Klage iSv § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Der Revisionsrekurs ist daher bei übereinstimmenden Entscheidungen jedenfalls unzulässig.
OGH, 25.09.2024, 1 Ob 143/24x