VGG: § 12 Abs 5
Im Fall eines geringfügigen Mangels iSd § 12 Abs 5 VGG ist die Vertragsauflösung ausgeschlossen und dem Verbraucher steht als sekundärer Gewährleistungsbehelf nur die Preisminderung zur Verfügung. Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist kein bloß geringfügiger Mangel.