Unterlassungs- und Abhilfeklagen sollen nach der Verbandsklagen-RL 2020/1828 auch bei grenzüberschreitenden Verstößen wirksame Mittel zur Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts darstellen. Ob Verbandsklagen in solchen Fällen tatsächlich erhoben werden, hängt allerdings wesentlich von dem Aufwand ab, der damit für die klageberechtigten Verbände verbunden ist. Der Beitrag untersucht in zwei Teilen, inwiefern sich hier die internationale Zuständigkeit (Teil 1) und das Kollisionsrecht (Teil 2) als Hemmschuhe erweisen könnten. Es wird gezeigt, dass die Anwendung der Brüssel Ia-VO, Rom I-VO und Rom II-VO auf Verbandsklagen derzeit mit Rechtsunsicherheit verbunden ist und zu Zersplitterung führt, so dass der Aufwand in der Tat erheblich und abschreckend sein kann. Ausgehend davon werden auch Ansätze für Reformen aufgezeigt. (FN )