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Keine Verschärfung der Tierhalterhaftung in AGB

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Maximilian EderVbR 2024/87VbR 2024, 144 Heft 4 v. 3.10.2024

§§ 864a, 1320 ABGB

Die Haftung für Tierhalter (§ 1320 ABGB) ist eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr. Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung des Tierhalters (hier: in den AGB einer Hundetrainerin) ist im Vergleich zu dieser Gesetzeslage nachteilig und objektiv überraschend iSd § 864a ABGB.

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