§§ 864a, 1320 ABGB
Die Haftung für Tierhalter (§ 1320 ABGB) ist eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr. Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung des Tierhalters (hier: in den AGB einer Hundetrainerin) ist im Vergleich zu dieser Gesetzeslage nachteilig und objektiv überraschend iSd § 864a ABGB.