Nach dem BGH (I ZR 168/23) können Verbraucherverbände gem § 8 dUWG (hier: iVm §§ 3, 3a dUWG, § 307 BGB) nicht die Rückzahlung der infolge unwirksamer AGB-Klauseln einbehaltenen Geldbeträge an alle betroffenen Verbraucher verlangen.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.