Nach den Schlussanträgen des GA in der Rs C-253/23 , Land Nordrhein-Westfalen, verstößt eine Auslegung des nationalen Rechts, die Geschädigten eine Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche an einen zugelassenen Rechtsdienstleister zur gebündelten Rechtsdurchsetzung verwehrt, gegen den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art 47 GRC; Art 101 AEUV; Schadenersatz-RL 2014/104/EU ), wenn keine andere gleichwertige gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit der Bündelung von Schadenersatzforderungen besteht und somit die Verfolgung geringfügiger Schäden praktisch unmöglich gemacht oder jedenfalls übermäßig erschwert würde.