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Kick-backs: Verjährung der Vergütungszinsen

VbR aktuellAufsatzPetra LeupoldVbR 2024/31VbR 2024, 43 Heft 2 v. 3.6.2024

Nach dem Liechtensteinischen Fürstlichen OGH (1. 3. 2024, 08 CG.2022.207) verjähren die Vergütungszinsen (§§ 1333, 1000 ABGB) für Rückforderungsansprüche betreffend Kick-back-Zahlungen - wie auch der Herausgabeanspruch selbst (§§ 1009, 1437, 877 ABGB) - nach §§ 1478 f ABGB in 30 Jahren.

Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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