§ 28 Abs 2 AZG, § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV
Die Nichteinhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des AZG ist nur gegenüber dem Arbeitgeber mit Strafen belegt. Auch unzulässig erbrachte Arbeitszeiten sind bei der Berechnung von Schwerarbeitszeiten zu berücksichtigen.

