§ 213a Abs 1 ASVG, § 333 Abs 4 ASVG, § 3 Abs 1 BauKG
Die im BauKG statuierten umfangreichen Pflichten eines Baustellenkoordinators zum Schutz von Arbeitnehmern sind nicht an den jeweiligen Arbeitgeber adressiert und deshalb keine Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd § 213 a ASVG.

