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Unterhaltssachen: Eventualmaxime.

5. OGH – Zivilsachen23.01 IOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6547Jus-Extra OGH-Z 2019, 18 Heft 394 v. 1.10.2019

§ 35 Abs 3 EO

Die Eventualmaxime für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen gilt dann nicht, wenn der Unterhalt – auch für die Vergangenheit – neu bemessen wird. Wendet der Unterhaltsschuldner allerdings Erlöschen oder Hemmung des Anspruchs (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime.

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