§ 1 UWG
Die Störung des Rechtsbesitzes Dritter, die keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft, kann grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik geltend gemacht werden.
OGH, 20.04.2016, 4 Ob 75/16g