§ 1a UWG
§ 1a UWG umfasst auch solche aggressiven Handlungen, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken.
§ 1a UWG verlangt, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet sein muss, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.