Der Zeitraum von einem Jahr ist mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums als angemessen für die Durchschnittsberechnung der durch ein Pauschale erfassten Überstunden anzusehen.
Der Zeitraum von einem Jahr ist mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums als angemessen für die Durchschnittsberechnung der durch ein Pauschale erfassten Überstunden anzusehen.