Aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung des Lohnsteuerabzuges besteht punktuell ein gewisser Handlungsbedarf, um unsachliche Differenzierungen zu vermeiden. Bei einem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es zu einer verpflichtenden Veranlagung ohne automatische Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
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