Das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zwischen einem "Selbständigen" (ohne Gewerbeschein bzw Mitglied einer Freiberuflerkammer) und einem freien Dienstnehmer gem § 4 Abs 4 ASVG ist das Vorliegen von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln. Der VwGH (22. 2. 2022, Ra 2020/08/0133) hat sich einen Fall angesehen und die "Prüfungsschritte" dargestellt.
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