Nachdem die Abgabenbehörde nach Stellung eines Vorlageantrags die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung mittels Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO aufgehoben und eine neue Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, erhob der Bf gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass bei einem Aufhebungsbescheid die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts mangels Verweises auf den neu erlassenen Sachbescheid als Begründung nicht ausreiche. (FN )