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KESt-Rückerstattung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG an irische "Umbrella-Investmentgesellschaft"? (Teil I)

Internationales SteuerrechtBeitragAufsatzDenise Schmaranzertaxlex 2022/31taxlex 2022, 142 - 149 Heft 4 v. 13.4.2022

In jüngster Vergangenheit war die KESt-Rückerstattung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG an ausländische Investmentfonds in Satzungsform ("Investmentgesellschaften") vermehrt Gegenstand der Rechtsprechung. Der VwGH (FN ) erkannte zur Rechtslage vor dem AIFMG, dass die KESt-Rückerstattungsberechtigung ausländischer Investmentgesellschaften im Wege einer dreistufigen Prüfsystematik zu beurteilen ist. (FN ) Die Rückerstattung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG setzt voraus, dass es sich bei dem ausländischen Rechtsgebilde um ein solches handelt, das einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist und als Einkünfteempfänger der Schuldner der (zunächst) einbehaltenen KESt ist. Kürzlich ist die Folgeentscheidung des BFG (FN ) zur KESt-Rückerstattungsberechtigung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG einer irischen Investmentgesellschaft ergangen, die nach der OGAW-Richtlinie zugelassen ist und über mehrere Teilvermögen verfügt ("Umbrella-Investmentgesellschaft"). Das BFG hat die KESt-Rückerstattungsberechtigung im Ergebnis bejaht. Vor diesem Hintergrund wird in zwei Teilen die Vergleichbarkeit der irischen Investmentgesellschaft mit österreichischen Rechtsgebilden im Sinne des Typenvergleichs, die Frage der Einkünftezurechnung und schließlich die KESt-Rückerstattungsberechtigung der irischen Investmentgesellschaft gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG untersucht.In Teil I wird analysiert, ob die Feststellung des BFG, wonach die irische Investmentgesellschaft einer österreichischen Aktiengesellschaft vergleichbar sei, einem individuell-konkreten Typenvergleich standhält.In Teil II wird untersucht, welchem österreichischen Rechtsgebilde die gesellschaftsrechtliche Struktur und die wirtschaftliche Stellung der irischen Investmentgesellschaft entspricht, wie die Einkünftezurechnung zu beurteilen ist und folglich, ob die DBA-konform einbehaltene KESt an die irische Investmentgesellschaft gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG rückzuerstatten ist.

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