Nach dem VwGH sind Vielspielerboni im Rahmen der Glücksspielabgabe nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei den eingelösten Boni um einen von einer weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert handelt. (FN ) Diese Voraussetzung könnte auch im Rahmen der Wettgebühren maßgeblich sein, wobei sich der VwGH bislang nicht zur Einordnung von Free-Bets geäußert hat. (FN )
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