§ 7 Abs 1 Z 1 KartG 2005
Der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 KartG setzt den Erwerb des Vollrechts des bisherigen Inhabers voraus, was auch durch die Übertragung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten vom bisherigen Inhaber auf den Erwerber erfüllt sein kann, wenn auch ersterem ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht zukam.