Der VwGH sprach jüngst aus, dass auch einem nach § 11 BAO zur Haftung herangezogenen Finanzstraftäter gemäß § 248 BAO ein Beschwerderecht gegen den Abgabenbescheid zukommt. Aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes ist diese Entscheidung jedenfalls zu begrüßen. Fraglich erscheint allerdings, ob das vom VwGH zuerkannte Beschwerderecht nicht als eingeschränkt zu betrachten ist. Vor allem dieser Fragestellung widmet sich die nachfolgende Entscheidungsbesprechung.

