Mit Verordnung vom 30. 6. 2025 wurde die bisher nur für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) anwendbare ElAbgG-UmsetzungsV in wesentlichen Teilen abgeändert und in Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung (ElAbg-ESBV) umbenannt. Die ElAbg-ESBV sieht nunmehr nicht nur für PV-Anlagen, sondern allgemein für die selbst verbrauchte elektrische Energie, welche mittels erneuerbarer Energieträger wie insbesondere Wasser, Wind, Biogas, Klärgas und Biomasse selbst hergestellt wurde und nach § 2 Abs 1 Z 4 ElAbgG steuerfrei ist, verfahrensrechtliche Pflichten vor. Weiters wurden verfahrensrechtliche Regelungen für die Steuerbefreiung nach § 2 Abs 1 Z 3 ElAbgG (Eigenverbrauch bis zu 5.000 kWh) getroffen. Wesentliche Teile der geänderten Verordnung sind rückwirkend in Kraft getreten; so ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Vorgänge nach dem 30. 6. 2022 anzuwenden.

