Das Wirtschaftskammergesetz (WKG) verweist iZm der Berechnung der Kammerumlage 1 auf die Bestimmungen des UStG. Aus diesem Grund gilt es zu analysieren, welche umsatzsteuerrechtlichen Transaktionen insbesondere in Bezug auf die Freigrenze in Höhe von 150.000 Euro und auf die allgemeine Berechnungsmethode iSd § 122 Abs 1 WKG auch für Kammerumlagezwecke relevant sind. Hiervon betroffen sind auch Sonderthemen wie etwa die umsatzsteuerrechtlichen Entnahmetatbestände sowie der Eigenverbrauch, die Steuerschuld kraft Rechnungslegung und die Änderung der Bemessungsgrundlage.

