Anna Anderwald hat kürzlich in einem Beitrag in der SWK die Auffassung vertreten, dass sich aus § 1 EndBG eine verfassungsrechtliche Schrankenwirkung gegenüber neuen Vermögen- und Erbschafts- und Schenkungssteuern in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen ließe. Sie vermeint, dass der Anwendungsbereich des § 1 EndBG eng, in der Auslegung historisch determiniert und dogmatisch keine Generalklausel zur Steuerfreiheit sämtlicher Vermögensarten sei. Eine Steuerreform, die neue Formen der Vermögens- und Erbschaftsbesteuerung einführe, sei verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, sondern unter Einhaltung verfassungsrechtlicher Prinzipien zulässig. Dieser Beitrag setzt sich mit den Ansichten von Anderwald kritisch auseinander.

