In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BFG war strittig, ob eigenbetriebliche Forschung im Inland auch vorliegen kann, wenn erhebliche Leistungen für das Forschungsprojekt durch Dienstleister im Ausland erbracht werden und im Inland lediglich ein „Geschäftsführer“ für das Forschungsprojekt tätig ist.
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