Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 mit 1,097 festgesetzt (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird, BGBl II 2023/309).
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.