Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Drohverlustrückstellungen gemäß § 9 Abs 1 Z 4 EStG aus unvorteilhaften Mietverpflichtungen gebildet werden können. Das BFG hat dies in einer kürzlich ergangenen Entscheidung verneint (BFG 24. 3. 2021, RV/7104923/2020). Dieser Artikel soll diese Entscheidung kritisch beleuchten. Eine Revision ist derzeit beim VwGH anhängig (Ro 2021/13/0009).
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