Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 kommt es zu einer Eingliederung von Einkünften iZm Kryptowährungen ins Kapitalvermögen. Dies geschieht durch die Schaffung eines neuen Abs 4a als ergänzender Tatbestand in § 27 EStG und den Einzug eines neuen § 27b EStG („Einkünfte aus Kryptowährungen“). Damit einhergehend soll neben der Anwendung des besonderen Steuersatzes iHv 27,5 % auch die Steuererhebung harmonisiert werden, dh, bei Anwendung des Sondersteuersatzes soll die Steuer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ab 1. 1. 2024 durch den KESt-Abzug einbehalten und abgeführt werden. Da sich der Investorenkreis, dessen Einkünfte potenziell per KESt-Abzug besteuert werden können, beachtlich erweitert, ist es an der Zeit, die Besteuerung durch KESt-Abzug im Lichte dieser neuen Bestimmungen wie auch aktueller Rechtsprechung neu zu beleuchten.