(SWK) – Im Urteil vom 22. 11. 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 , und Sovim, C-601/20 , hat der EuGH Art 1 Nr 15 Buchst c RL der 5. Geldwäsche RL – RL (EU) 2018/843 – als unionsrechtswidrig qualifiziert. Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig.