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KESt-Erstattung bei Cum-/Ex-Geschäften nur für den wirtschaftlichen Eigentümer im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses

SteuernSteuerrechtMichael TumpelSWK 2022, 998 - 1000 Heft 25 v. 1.9.2022

Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 28. 6. 2022, Ro 2022/13/0002, über die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei sogenannten Cum-/Ex-Geschäften. Bei Cum-/Ex-Geschäften werden Aktien vor dem Tag gekauft, zu dem die bereits beschlossene Dividende ausbezahlt werden soll. Cum-/Ex-Geschäfte sollen zum „Steuerraub“ von weltweit 150 Mrd Euro geführt haben. In Österreich hat das BMF durch eine Information zur Rückerstattung der KESt auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige vom 18. 9. 2014, wonach für die Zurechnung von Dividendenzahlungen auf den Depotbestand am Ende des letzten Cum-Tages abzustellen sei, wenn Wertpapiere um jenen Tag herum erworben werden, zu dem ein Dividendenanspruch fällig wird, frühzeitig eine Rechtsauffassung vertreten, die schlimmere Aufkommensausfälle verhindern konnte. Das BFG hat mit Erkenntnis vom 20. 7. 2021, RV/7102008/2017, diese Rechtsauffassung zumindest für außerbörsliche Geschäfte grundsätzlich gestützt. Nunmehr hat der VwGH die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, gibt aber dafür eine andere Begründung als das BFG, welche in Hinkunft von Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu beachten ist.

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