Seit 1. 1. 2022 gilt nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung bei an Nichtunternehmer erbrachten Online-Kursen als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies kann bei grenzüberschreitenden Online-Kursen auch innerhalb der EU zu Doppel- oder Nichtbesteuerung führen, wenn der jeweils andere Mitgliedstaat diese Auffassung nicht teilt. Auch Plattformbetreiber haben sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen, um ihren Aufzeichnungs- und Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können.