Im BFG-Erkenntnis vom 20. 7. 2021, RV/7102008/2017, wurde das erste Mal in Österreich gerichtlich über die Frage der Kapitalertragsteuerrückerstattung bei einer Cum/Ex-Gestaltung entschieden. Das BFG hat sich mit der Frage der Dividendenzurechnung beschäftigt und dabei unter Berufung auf die wertpapiertechnischen Abwicklungen die Einlieferung der betreffenden Aktien in das Depot des Rückerstattungswerbers spätestens zum Ex-Tag minus eins („Cum-Tag“) als entscheidend betrachtet.