IO: §§ 46, 59, 60, 193 Abs 2
GSVG: §§ 37, 38
Aussprüche über die Feststellung der Pflichtversicherung (im Anlassfall nach dem GSVG) und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge werden durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt (VwGH Ra 2019/08/0082, Rz 13 und 14). Anderes gilt für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge, zu welchem auch die Ausfertigung eines Rückstandsausweises zählt, bzw für die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden.