IO: § 46 Z 1, §§ 60, 71c, 79, 82, 125, 125a, 254 Abs 1 Z 1
ZPO: § 54
Dem Rechtsmittel gegen einen Insolvenzeröffnungsbeschluss kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die mit der Eröffnung für den Schuldner verbundenen, in der Praxis teils irreversiblen Folgen sofort eintreten (vgl 8 Ob 282/01f ua). Auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge eines erfolgreichen Rekurses gegen den Eröffnungsbeschluss besteht ein Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters (OLG Wien 28 R 252/10z, 6 R 169/18v uva), der eine Masseforderung ist.