Kommt Nachbarn nach dem jeweiligen Landesgesetz das Recht auf einen baupolizeilichen Auftrag zu, ist ihnen Akteneinsicht in den Bauakt eines abgeschlossenen Bauverfahrens zu gewähren, wenn diesen Parteistellung iSd § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre.