Nach den Gemeindeorganisationsgesetzen ist der Bürgermeister zuständig, die Gemeinde nach außen zu vertreten. Dieser Beitrag untersucht, bei welchen Rechtsgeschäften der Bürgermeister die Gemeinde rechtswirksam berechtigen und verpflichten kann und in welchen Fällen dafür ein Beschluss des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands erforderlich ist. Diese Frage lässt sich nicht für alle Gemeinden einheitlich beantworten, sondern ist vielmehr von der Größe und den gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Gemeinde abhängig. Wer mit einer Gemeinde einen wirksamen rechtsgeschäftlichen Vertrag abschließen möchte, sollte sich somit im Vorhinein mit den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Formvorschriften der Gemeinde bekannt machen.