Das Stmk Raumordnungsgesetz (Stmk ROG) (FN ) sieht im Verfahren zur Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans ein "Jedermannsrecht" zugunsten einer jeden Person vor, welche schriftlich und begründet innerhalb der Auflagedauer Einwendungen beim Gemeindeamt/Magistrat bekanntgibt. Nehmen Angehörige dieses Recht wahr, könnte dies unter Anwendung eines weiten Beteiligungsbegriffs weitreichende Befangenheitsfolgen für die abstimmungsbefugten Gemeinderatsmitglieder haben. Die Stmk Gemeindeordnung (Stmk GemO) (FN ) sieht im § 58 Abs 1 Z 1 Fall 2 bei einer eine Befangenheit bei Mitgliedern des Gemeinderats vor. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine solche annehmen zu können, definiert das Gesetz jedoch nicht. Der Umfang der Beteiligung von Angehörigen sowie der damit verbundenen Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bedürfte einer möglichst genauen Eingrenzung. Dieser Beitrag versucht, dafür eine praktikable Lösung zu finden.